AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs und Servicebedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“ oder „Auftraggeber“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer/Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB) und für unsere Service-Leistungen.

Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer oder die Beauftragung von Service-Leistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Des Weiteren gehen die Preislisten diesen AVB vor.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126 b BGB). Soweit in diesen AVB die Rede davon ist, dass die rechterheblichen Erklärungen oder Anzeigen schriftlich abzugeben sind, genügt die Textform gemäß § 126 b BGB.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN- Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 20-30 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des

Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 5 EUR pro Kalendertag, soweit diese pauschale Entschädigung nicht offensichtlich unangemessen ist, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise in Euro, und zwar ab Lager („) in der Bundesrepublik Deutschland, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die aktuellen Preise enthalten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist keine Spesen, Verpackungs-, Import-, Export-, Transport- und Versicherungskosten.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 200 EUR als vereinbart, soweit diese Transportkostenpauschale nicht offensichtlich unangemessen ist. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.

(3) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 3.000,00 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung bei Auftragsvergabe iHv 60 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung. Nach erfolgter Lieferung (vor Inbetriebnahme) werden die restlichen 40% fällig.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen V erzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weit ergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) Bei Vereinbarungen mit unseren Kunden oder Auftraggebern, bei denen diese verpflichtet sind, uns Umsatzbeteiligungen oder Absatzbeteiligungen zu gewähren, stellen diese sicher, dass die Übermittlung von Daten zu Umsatz (in Euro) und Absatz (in Kg) regelmäßig monatlich erfolgt und zusätzlich einmal jährlich. Die Übermittlung der monatlichen Daten muss bis zum 15. des Folgemonats erfolgen, die jährliche Übermittlung der Daten für die Kalendermonate von Januar bis Dezember muss bis zum 15. Januar erfolgen. Die Provisionen sind monatlich fällig und zahlbar jeweils zum 15. des Folgemonats. Kunden oder Auftraggeber haben auf unser Verlangen, ohne Möglichkeit des Widerspruchs, und auf eigene Rechnung ein Testat eines Wirtschaftsprüfers zu liefern, sollte es Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der gelieferten Daten geben.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(12) Pulvervoraussetzungen: Der JETMIX® wird auf ein Proteinpulveranbieter und dessen Zusammensetzung/Beschaffenheit eingestellt. Wird anderes Proteinpulver ohne eine vorherige Anpassung verwendet, kann es zu Ausfällen vom JETMIX® kommen, sodass diese nicht zulässig sind.

(13) Ein Stadtwasseranschluss 3/4“ (Außengewinde mit Stirnfläche für Dichtung) mit einem Fließdruck von 3 bar bei 8 L/min und vorgeschalteten Aquastopp. Unmittelbarer Abwasseranschluss Ø19 mm (=Schlauch Innendurchmesser) mit einem kontinuierlichen Mindestgefälle von 3cm pro Meter. Tresenbohrung Ø 80 mm mit eingelassener Kabeldurchführung für Kabel/ Schläuche und Ø 20 mm für Kabel des Kartenlesegerätes. Netzanschluss: 230V 50/60 Hz. Zwei Stück Netzwerkanschlüsse. Ein Mitarbeiter, welcher bei der Inbetriebnahme vom JETMIX® hilft. Wartezeiten/ unplanmäßige Arbeiten etc. werden mit 60 €/h jeangefangene Stunde verrechnet.

 

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und sonstigen Mitarbeitern.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 12 Service-Leistungen

(1) Hinsichtlich Service-Leistungen gelten folgende Bestimmungen: Gegenstand der Beauftragung von Service-Leistungen ist die vereinbarte Leistung und kein bestimmter Erfolg.

Wir bieten die Installation und Inbetriebnahme von Getränkemaschinen, sowie technischen Support und Schulung an diesen Systemen an.

(a) Die Installation und Inbetriebnahme umfasst, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur die Montage der Getränkemaschine an einen vorliegenden Wasser- und Abwasseranschluss, sowie das positionieren auf einer waagerechten Tischplatte.

(b) Der technische Support umfasst, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur die Instandsetzung der Getränkemaschine bzw. den Versuch technische oder Anschlussfehler zu beheben. Das Auswechseln von Betriebsmitteln gehört grundsätzlich nicht zum Umfang der Instandsetzung.

(c) Die Schulungen umfassen, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur das Training des Personals des Auftraggebers bei der Bedienung der Getränkemaschine.

(3) Sofern im Einzelfall schriftlich nichts anderes vereinbart ist,

a) gelten für unsere Service-Leistungen die aktuellen Preise gemäß Servicepreisliste in Euro zuzüglich anfallender Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten keine Nebenkosten, insbesondere keine Reisekosten, Kosten für Visa, Spesen, Zubehör, Versandkosten, Unterkunft und Verpflegung;

b) werden die Service-Leistungen in Tagesraten abgerechnet. Tagesraten sind für einen acht Stunden Tag kalkuliert und gelten von Haustür zu Haustür. Angebrochene Tage werden mit einer vollen Tagesrate berechnet;

c) sind sämtliche Warte-, Transit- und Reisezeiten unseres Personals für Service-Leistungen vom Auftraggeber zu vergüten und gelten als Arbeitszeit. Die Tagesraten sind auch zu zahlen, wenn ohne unser Verschulden, die Service-Leistungen nicht erbracht werden können, wir unsere Service-Leistungen aber wie vertraglich vereinbart angeboten haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Equipment/Geräte, welche von uns installiert werden sollen, nicht betriebsbereit sind und sich der Einsatz dadurch verzögert.

(4) Die Nebenkosten sind zusätzlich nach Aufwand und auf Nachweis zu vergüten. Für den Mehraufwand bei der Verwaltung wird auf alle von uns für den Auftraggeber verauslagten Nebenkosten (z.B. für Reisen, Visum, Spesen, Versandkosten, Unterkunft und Verpflegung) generell eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 % der verauslagten Kosten erhoben und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt, es sei denn in dem Angebot wird ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten um Kosten im Rahmen eines Pauschalangebots handelt.

(5) Vereinbarte Pauschalpreise schließen nur die ausdrücklich im Angebot angegebenen Leistungen ein. Mehrkosten, die ohne unser Verschulden notwendig werden, werden gesondert berechnet.

(6) Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Leistung (Schulung, Installation, technischen Support) zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verauslagen wir diese Gebühren und Kosten für den Auftraggeber sind diese Gebühren und Kosten ihm zuzüglich einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 % zu erstatten.

(7) Zeiten in denen ein Auftraggeber kurzfristig Service-Leistungen beauftragen möchte und die kurzfristige Verfügbarkeit der Service-Dienstleistung sicherstellen will (Standby-Zeiten), werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, mit 70 % der normalen Vergütung laut Servicepreisliste berechnet.

Der Auftraggeber verpflichtet sich,

(a) uns alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Gegenstände zu überlassen, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist;

(b) uns während der üblichen Geschäftszeiten ungehindert Zugang zu den Geräten, an denen die Service-Leistungen erbracht werden sollen, oder den Grundstücken auf denen sich die Geräte befinden, zu ermöglichen;

(c) uns jede Änderung seiner Geschäftsadresse oder des Einsatzortes/Schulungsort bzw. der Einsatzbedingungen der Geräte, an denen die Service-Leistungen erbracht werden sollen, unverzüglich anzuzeigen;

(d) uns über die für den Serviceeinsatz benötigten Zertifikate und Schulungen vorab zu informieren. Für die möglichen gesundheitlichen und finanziellen Folgen einer Fehlinformation durch den Auftraggeber haftet der Auftraggeber;

(e) für jeden erteilten Auftrag einen Mitarbeiter zu benennen, der für alle mit der Abwicklung der beauftragten Service-Leistung zusammenhängenden Fragen der entscheidungsbefugte Ansprechpartner für uns ist.

(8) Unsere zur Durchführung der Service-Leistung eingesetzten Mitarbeiter werden grundsätzlich von uns ausgesucht. Der Auftraggeber hat nur dann einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch einen bestimmten Mitarbeiter, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Benennung eines Projektleiters oder eines Ansprechpartners im Angebotstext erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Auftraggeber hat gegenüber den von uns eingesetzten Mitarbeitern kein Weisungsrecht.

(9) Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Auftraggeber vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

(10) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(11) Leistungsort für alle unsere Service-Leistungen ist, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart, der Sitz des Auftraggebers. Bei einer Schulung oder Service-Leistungen beim Auftraggeber stellt dieser nach Absprache mit uns entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung oder Service-Leistung an anderer Stelle mietet der Auftraggeber auf eigene Kosten die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche technische Ausrüstung und Laborplätze vor Ort bereit.

(12) Der Auftraggeber ist berechtigt schriftlich mit sofortiger Wirkung bis zu zwei Wochen vor dem ersten Tag der beauftragten Service-Leistungen zurückzutreten, ohne dass ihm eine Vergütung in Rechnung gestellt wird. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Kosten angefallen, sind diese konkreten Kosen auf Nachweis zu ersetzen. Ein schriftlicher Rücktritt, der später als zwei Wochen vor dem ersten Tag der beauftragten Service-Leistungen bei uns zugeht, verpflichtet zur Zahlung von 50 % des vertraglich vereinbarten Betrages für maximal eine Woche der beauftragten Zeit. Ein schriftlicher Rücktritt, der in kürzerer Zeit als einer Woche vor dem ersten Tag der beauftragten Service-Leistungen zugeht, verpflichtet zur Zahlung von 75 % des vertraglich vereinbarten Betrages für maximal eine Woche der beauftragten Zeit.

Der Nachweis eines niedrigeren oder nicht eingetretenen Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

 

§ 13 Exportbeschränkungen

(1) Der Käufer muss sich der Tatsache bewusst sein, dass von uns gelieferte Produkte den Exportbeschränkungen der anwendbaren Außenwirtschaftsbestimmungen über Exportkontrolle unterliegen können und deshalb der Export derartiger Produkte, gleich ob sie im Originalzustand oder eingebaut sind, in Länder, die derartigen Beschränkungen unterliegen, möglicherweise ganz verboten oder nur mit besonderen behördlichen Genehmigungen erlaubt sind.

(2) Der Käufer ist für die Einhaltung von solchen anwendbaren Außenwirtschaftsbestimmungen verantwortlich. Der Käufer verpflichtet sich, sich strikt an Exportbestimmungen zu halten, sorgsam und fristgerecht alle notwendigen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen einzuholen, Anmeldungen vorzunehmen und Zahlungen zu leisten. Sofern bei der Abwicklung des Verkaufs oder Versandes Außenwirtschaftsbestimmungen zu berücksichtigen sind, hat der Käufer uns darüber zu informieren. Sofern der Käufer diese Pflicht verletzt, ersetzt er uns sämtliche Aufwendungen oder Schäden die uns dadurch entstehen, z.B. in Auseinandersetzung mit Außenwirtschafts- oder Finanzbehörden.

§ 14 Entsorgung von Elektro-Altgeräten

(1) Der Käufer wird die gelieferten Geräte bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften entsorgen. Hierzu erfolgt unsere Freistellung von der Rücknahmepflicht sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter (§ 10 Abs. 2 ElektroG).

(2) Es wird vereinbart, dass Ansprüche auf Übernahme der Herstellerpflichten und Freistellung von Ansprüchen Dritter nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach endgültiger Beendigung der Gerätenutzung verjähren. Diese Frist beginnt frühestens mit Eingang einer schriftlichen Benachrichtigung des Herstellers über die Nutzungsbeendigung.

(3) Im Falle der Weitergabe von Geräten an gewerbliche Dritte, verpflichtet sich der Käufer, auch diese Dritten dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Zuwiderhandlungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht des Käufers hinsichtlich der betreffenden Geräte.

 

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene

Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Stand: Revision 1

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