(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und sonstigen Mitarbeitern.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Service-Leistungen
(1) Hinsichtlich Service-Leistungen gelten folgende Bestimmungen: Gegenstand der Beauftragung von Service-Leistungen ist die vereinbarte Leistung und kein bestimmter Erfolg.
Wir bieten die Installation und Inbetriebnahme von Getränkemaschinen, sowie technischen Support und Schulung an diesen Systemen an.
(a) Die Installation und Inbetriebnahme umfasst, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur die Montage der Getränkemaschine an einen vorliegenden Wasser- und Abwasseranschluss, sowie das positionieren auf einer waagerechten Tischplatte.
(b) Der technische Support umfasst, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur die Instandsetzung der Getränkemaschine bzw. den Versuch technische oder Anschlussfehler zu beheben. Das Auswechseln von Betriebsmitteln gehört grundsätzlich nicht zum Umfang der Instandsetzung.
(c) Die Schulungen umfassen, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur das Training des Personals des Auftraggebers bei der Bedienung der Getränkemaschine.
(3) Sofern im Einzelfall schriftlich nichts anderes vereinbart ist,
a) gelten für unsere Service-Leistungen die aktuellen Preise gemäß Servicepreisliste in Euro zuzüglich anfallender Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten keine Nebenkosten, insbesondere keine Reisekosten, Kosten für Visa, Spesen, Zubehör, Versandkosten, Unterkunft und Verpflegung;
b) werden die Service-Leistungen in Tagesraten abgerechnet. Tagesraten sind für einen acht Stunden Tag kalkuliert und gelten von Haustür zu Haustür. Angebrochene Tage werden mit einer vollen Tagesrate berechnet;
c) sind sämtliche Warte-, Transit- und Reisezeiten unseres Personals für Service-Leistungen vom Auftraggeber zu vergüten und gelten als Arbeitszeit. Die Tagesraten sind auch zu zahlen, wenn ohne unser Verschulden, die Service-Leistungen nicht erbracht werden können, wir unsere Service-Leistungen aber wie vertraglich vereinbart angeboten haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Equipment/Geräte, welche von uns installiert werden sollen, nicht betriebsbereit sind und sich der Einsatz dadurch verzögert.
(4) Die Nebenkosten sind zusätzlich nach Aufwand und auf Nachweis zu vergüten. Für den Mehraufwand bei der Verwaltung wird auf alle von uns für den Auftraggeber verauslagten Nebenkosten (z.B. für Reisen, Visum, Spesen, Versandkosten, Unterkunft und Verpflegung) generell eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 % der verauslagten Kosten erhoben und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt, es sei denn in dem Angebot wird ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten um Kosten im Rahmen eines Pauschalangebots handelt.
(5) Vereinbarte Pauschalpreise schließen nur die ausdrücklich im Angebot angegebenen Leistungen ein. Mehrkosten, die ohne unser Verschulden notwendig werden, werden gesondert berechnet.
(6) Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Leistung (Schulung, Installation, technischen Support) zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verauslagen wir diese Gebühren und Kosten für den Auftraggeber sind diese Gebühren und Kosten ihm zuzüglich einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 % zu erstatten.